Private Altersvorsorge für Selbständige Welche Möglichkeiten es gibt und welche genutzt werden

In Sachen privater Altersvorsorge gibt es für Selbständige und Freiberufler zahlreiche Möglichkeiten. Das bedeutet allerdings auch, dass das Angebot und die Informationsflut sehr hoch sind. Wer als Selbständiger bestimmten Berufsgruppen angehört, also z.B. Handwerksmeister, selbständiger Lehrer oder Erzieher ist, muss sich gesetzlich pflichtversichern. Darüber hinaus sind Angehörige der freien Berufe wie Ärzte, Apotheker oder Architekten dazu verpflichtet, ihre Altersvorsorge in einem berufsständischen Versorgungswerk zu betreiben. Für Pflichtversicherte ist in der Regel eine private Zusatzvorsorge vonnöten; wer nicht gesetzlich versichert sein muss, ist in jedem Fall auf die private Altersvorsorge angewiesen und sollte damit nicht zu lange warten. Je früher man sich nach sorgfältigen Überlegungen für die passende Anlageform entscheidet oder auch für eine Kombination aus mehreren, desto größer kann auch der Profit bzw. die Renditechance sein.

Einer Emnid-Umfrage zufolge greifen Unternehmer und Freiberufler zu über 70 Prozent zur Altersvorsorgeoption Eigenheim. Des Weiteren liegen Kapitallebensversicherungen und auch private Rentenversicherungen mit 60 Prozent hoch im Kurs. Etwa 50 Prozent der Befragten gaben an, ihr Kapital in Investmentfonds zu investieren, fast genauso viele investieren in Mietimmobilien. Ebenso ist für Selbständige die gesetzliche Rentenversicherung nach wie vor wichtig. 50 Prozent der Befragten räumten ihr einen hohen Stellenwert ein, zumal sich auch nicht Pflichtversicherte freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung absichern lassen können.

Mit der Rürup- oder auch Basis-Rente als kapitalgedeckte und private Rentenversicherung

können Selbständige von einer staatlichen Förderung ihrer Altersvorsorge profitieren. Allerdings entscheiden sich laut Emnid lediglich 10 Prozent der Selbständigen und Freiberufler für die Rürup-Rente. Selbständige in Kapitalgesellschaften können zudem eine betriebliche Altersvorsorge betreiben. Wie die Vorsorge durchgeführt wird, liegt beim Arbeitgeber selbst und kann im Rahmen einer Direktversicherung oder Direktzusage, der Pensionskasse oder des Pensionsfonds sowie im Rahmen einer Unterstützungskasse erfolgen. Steuerfrei sind die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, wenn die Rente nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird. Die private Altersvorsorge sollte für Selbständige flexibel zu besparen sein wie etwa die staatlich unterstützte Rürup-Rente, da deren Einkommen schnell beträchtlich schwanken kann. Liegen die Jahresumsätze deutlich über dem Erwartbaren, so kann der Unternehmer seine Altersvorsorge durch Einmalzahlungen aufstocken.

Berufsständische Versorgung für Freiberufler

Selbständige in den kammerfähigen freien Berufen müssen in der Regel für ihre Altersversorgung eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk eingehen. Freiberufler sind zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Tierärzte oder Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater sowie Architekten. Deutschlandweit gibt es rund 720.000 Freiberufler, die in knapp 90 verschiedenen Versorgungswerken abgesichert sind.

Die Versorgungswerke sind landesrechtliche Einrichtungen und im Allgemeinen so genannte rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Genauso wie die gesetzliche Rentenversicherung zählt die berufsständische Versorgung zur ersten Säule des deutschen Altersvorsorgesystems. Die Werke ermöglichen ihren Angehörigen Möglichkeiten zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge sowie zur Absicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit.

Die berufsständischen Versorgungswerke haben einen allgemein sehr guten Ruf, denn die Renten ihrer Mitglieder liegen durchschnittlich bei nahezu 2000 Euro. Allerdings ist der Unterschied zwischen den Rentenbezügen eines Ost- und Westdeutschen in ausgewählten Berufen immens hoch und Rentner in der ehemaligen DDR sind unter Umständen sehr viel schlechter gestellt. Das liegt daran, dass jeder Freiberufler durch die Monatsbeiträge sein eigenes Kapital für das Rentenalter anhäuft und Bürger aus den neuen Bundesländern seit der Wende erst eine sehr viel kürzere Zeit zum Ansparen ihres Rentenkapitals hatten. In naher Zukunft dürften die Renten der bisher so komfortablen berufsständischen Versorgungswerke jedoch generell geringer ausfallen.

Jedes Versorgungswerk nimmt lediglich die Freiberufler jener Berufsgruppen auf, denen es eine so genannte einheitliche Versorgungsbiografie bieten kann. Das bedeutet, dass der jeweilige Freiberufler ab dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Beruf erstmals ausübt, durchgehend von dem Versorgungswerk begleitet werden können muss. Das Ergebnis ist eine Gemeinschaft versicherter Freiberufler, die eine sehr ähnliche Risikostruktur aufweist. Somit können auch die Leistungen des Werkes auf die Bedürfnisse der Versicherten ausgerichtet werden. Diese Leistungen hängen natürlich von den Beiträgen ab, die der Versicherte zu zahlen bereit ist. Das entstehende Kapital wird dabei entweder im Anwartschaftsdeckungsverfahren oder im sehr gebräuchlichen offenen Deckungsplanverfahren angelegt. Bei letzterem Verfahren werden neben den aktuellen Beständen auch zukünftige Beiträge und Rentenansprüche in die Berechnung der Beiträge einbezogen.

Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung

Geläufig ist die Annahme, dass Angestellte rentenversicherungspflichtig sind und Selbstständige nicht. Die Angehörigen einiger Berufsgruppen sind jedoch auch als Selbständige verpflichtet, in die Rentenversicherung einzuzahlen. Diese Regelung gilt für bestimmte selbständige Erzieher, Pfleger, Lehrer, Hebammen sowie für Künstler und Publizisten. Auch Hausgewerbetreibende sowie Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer sind rentenversicherungspflichtig.

Des weiteren müssen sich Selbständige mit lediglich einem Auftraggeber gesetzlich rentenversichern sowie Handwerker mit einem Eintrag in der Handwerksrolle. Wenn diese allerdings 216 Pflichtbeiträge geleistet, also bereits 18 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, können sich die Handwerker entscheiden, ob sie weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben.

Wer gesetzlich versichert werden muss, ist dazu verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Rentenversicherung Bund zu melden. Generell haben auch nicht versicherungspflichtige Selbständige die Möglichkeit, in der Deutschen Rentenversicherung für ihr Alter vorzusorgen. Sie können einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen oder freiwillige Beiträge entrichten. Somit stehen prinzipiell allen Selbständigen und Freiberuflern die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung offen. Ihnen ist demzufolge auch die Absicherung für den Fall einer Erwerbsminderung wie auch die Hinterbliebenenvorsorge möglich.

Der Beitrag, den Selbständige entrichten müssen, nennt sich Regelbeitrag und liegt derzeit in den alten Bundesländern bei etwa 500 Euro und in den neuen bei 425 Euro, wobei in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit nur die Hälfte dieses Regelbeitrags gezahlt werden muss. Auf Antrag ist zudem die Zahlung eines Versicherungsbeitrags möglich, der sich nach dem Einkommen bemisst, wobei diese einkommensabhängige Beitragsbemessung für spezielle Berufsgruppen Pflicht ist. Bei dieser Zahlungsoption muss der Versicherte seinen Einkommensteuerbescheid der Rentenversicherung spätestens acht Wochen nach Erhalt vorlegen.

Beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es die Möglichkeit, sich ausführlich beraten zu lassen. Ein Selbständiger sollte dieses Service-Angebot in jedem Fall in Anspruch nehmen, um herauszufinden, inwieweit eine gesetzliche Rentenversicherung sinnvoll oder sogar Pflicht ist.

Die Rürup-Rente staatlich geförderte Vorsorge für Selbständige

Mit der Rentenreform im Jahr 2005 wurde die Rürup-Rente eingeführt, benannt nach dem Wirtschaftswissenschaftler Bert Rürup. Die Rente wird auch Basis-Rente genannt und ist eine private Form der Altersvorsorge, die allerdings staatlich begünstigt wird. Die Rürup-Rente ist vor allem für jene Selbstständige interessant, die hohe steuerliche Abgaben entrichten müssen.

Rürup ähnelt in Bezug auf Leistungen und Steuern in weiten Teilen der gesetzlichen Rentenversicherung. Der grundlegende Unterschied besteht allerdings darin, dass Rürup jenseits des Generationenvertrages eine kapitalgedeckte Rentenversicherung darstellt. Was der Vorsorgende also einzahlt, geht direkt auf sein Konto und fließt nicht in ein Umlageverfahren. Der Versicherte kann sich entscheiden zwischen einer konventionellen oder fondsgebundenen Rentenversicherung.

Während der Ansparphase können die Rürup-Zahlungen von der Steuer abgesetzt werden. Zudem wird in diesem Zeitraum des Sparens auf die Zinsen des Kapitals auch keine Abgeltungssteuer fällig. In Rürup kann in der Regel auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung eingeschlossen werden. Diese ist unter gewissen Bedingungen ebenfalls steuerlich geltend zu machen. Die Rürup-Rente ist außerdem flexibel zu besparen. Der Einzahler ist also nicht an festgezurrte Raten gebunden, sondern kann diese in Zeiten geringen Verdienstes auch klein halten. Eine Ergänzung durch spätere Einmalzahlungen ist ohne weiteres möglich.

Für die Basis-Rente gelten allerdings auch einige Einschränkungen. Bei Rürup besteht zum Beispiel kein Kapitalwahlrecht wie in anderen Formen der privaten Altersvorsorge. Das bedeutet, dass das angesparte Kapital nicht wahlweise auf einen Schlag ausgeschüttet werden kann, sondern die Auszahlung lebenslang erfolgen muss. Zudem kann die Basis-Rente erst frühestens mit dem Beginn des 61. Lebensjahres ausgezahlt werden und unterliegt zudem der nachgelagerten Besteuerung. In der Auszahlphase gelten die steuerlichen Vorteile also nicht mehr. Eine Kündigung ist nicht möglich, der Versicherte kann sich lediglich von den Beitragszahlungen freistellen lassen. Rürup ist nicht übertragbar und verfällt in der Regel bei Tod des Versicherungsnehmers, ob während der Anspar- oder Auszahlphase.

Hier sollten Versicherte sich über eine zusätzliche Hinterbliebenenrente und über die Vereinbarung einer Beitragsrückgewähr informieren. Diese Zusatzoptionen können allerdings Auswirkungen auf die staatliche Förderung haben.