Steuererklärung 2014: Private Krankenversicherung steuerlich absetzbar – asentanews

Auch Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund der in Deutschland vorherrschenden Versicherungspflicht ebenfalls eine Krankenversicherung benötigen, können die Beiträge hierfür von der Steuer absetzen. Da sowohl Selbstständige wie auch …

Private Krankenversicherung: Notlagentarif hilft jetzt bei Schulden – finanzen.de

… 146.000 Menschen Schulden bei der privaten Krankenversicherung. Dazu gehören beispielsweise Selbständige und Freiberufler, denen es infolge einer Auftragsflaute finanziell nicht mehr möglich ist, ihren Krankenversicherungsbeitrag aufzubringen.

Krankenversicherung für Selbstständige und Freiberufler

Seit dem 01.01.2009 gelten strenge Regelungen für den Versicherungsschutz im Krankheitsfall. Denn seit diesem Zeitpunkt ist tatsächlich jede in Deutschland lebende Person verpflichtet, einer Krankenversicherung beizutreten. Bis dahin gab es die Einkommensgrenze zur Versicherungspflicht, die sich auf den Beitritt in eine gesetzliche Versicherung bezog. Und Selbstständige sowie Freiberufler waren ohnehin von dieser Regelung ausgenommen.

Wer als Selbstständiger oder Freiberufler vor der Aufnahme dieser Tätigkeit bereits Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse war, kann sich dort auch freiwillig weiterversichern. Er darf allerdings auch eine private Krankenversicherung wählen. Alle anderen müssen einer privaten Krankenversicherung beitreten.

Welche Versicherungsgruppe der Selbstständige oder der Freiberufler auch wählt: Er sollte zwingend darauf achten. dass er tatsächlich ausreichend versichert ist. Es ist bekannt, dass die Gesetzlichen nur nach einem streng limitierten Leistungskatalog bezahlen – viele medizinische Verordnungen sind dort gar nicht oder nur teilweise vertreten. Daher sollte man sich über Zusatzversicherungen Gedanken machen – ob bei einem privaten Unternehmen oder bei der gesetzlichen Krankenversicherung mag dahingestellt sein.

Ein ganz wesentlicher Punkt bei Selbstständigen und Freiberuflern ist die Frage des Krankengeldes. Wer im Angestelltenverhältnis beschäftigt ist, muss sich darum keine Gedanken machen: Sechs Wochen gibt es die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, danach springt die Krankenkasse mit einem (reduzierten) Betrag ein. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Selbstständiger oder ein Freiberufler keinen Arbeitgeber hat. Daher muss er die Frage nach dem Krankengeld im Vorfeld mit dem Versicherer klären: Ab wann möchte er Krankengeld beziehen? In welcher Höhe? Soll es zudem eine eigene Zusatzversicherung für Krankenhausaufenthalte geben?

Diese Fragen muss leider jeder für sich beantworten – allgemeingültige Antworten gibt es dazu nicht.

Die Künstlersozialkasse versichert Publizisten und Künstler

Über die Künstlersozialkasse, kurz KSK, können Künstler und Publizisten Teil haben am Schutz des gesetzlichen deutschen Sozialversicherungssystems. Seit 1983 besteht die KSK und behandelt ihre Schützlinge in etwa wie Arbeitnehmer. Künstler und Publizisten müssen demnach nicht wie andere Selbständige ihre kompletten Sozialabgaben selbst tragen, sondern lediglich 50 Prozent. Die andere Hälfte der Beiträge wird durch die KSK aufgestockt. Dies geschieht zum einen durch einen Zuschuss des Bundes, zum anderen durch die so genannte Künstlersozialabgabe, die Unternehmen entrichten müssen, wenn sie die Leistung von Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen. Wie hoch die zu entrichtenden Beiträge tatsächlich sind, richtet sich nach dem zu erwartenden Einkommen des Versicherten.

Die KSK selbst ist keine Versicherung. Sie bietet lediglich einen besonderen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Krankenkasse kann dabei vom Versicherten selbst ausgewählt werden. Wer eine private Krankenversicherung vorzieht, hat die Möglichkeit, von der KSK einen Beitragszuschuss zu erhalten. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass die KSK nichts mit der gesetzlichen Unfallversicherung zu tun hat. Um diese muss sich der Versicherte selbst kümmern.

Wer über die KSK versichert werden kann, ist im Künstlersozialversicherungsgesetz, kurz KSVG festgehalten. Um versichert werden zu können, muss eine publizistische oder künstlerische Tätigkeit dauerhaft und mit dem Ziel des wirtschaftlichen Gewinns ausgeübt werden. Sie muss also selbstständig und erwerbsmäßig sein und darf nicht nur vorübergehend ausgeübt werden. Tätigkeitsschwerpunkt muss Deutschland sein.

Wer als Künstler oder Publizist auch Arbeitgeber von mehr als einem Arbeitnehmer ist, kann in der Regel nicht in die KSK. Gleiches gilt für jene Interessierte, die bestimmte Verdienstgrenzen im Jahr nicht überschreiten können. Eine Ausnahmeregelung gilt hier allerdings für Berufseinsteiger. Diese sind in den ersten drei Jahren unabhängig von ihrem Einkommen in der Regel versicherungsberechtigt.

Das früheste Versicherungsdatum ist übrigens das Datum der Antragstellung, selbst, wenn die Tätigkeit als Künstler oder Publizist schon länger ausgeübt wird. Wird der Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt, ist das früheste Datum des Versicherungsbeginns der Tag, an dem die Tätigkeit aufgenommen wird.