Krankenversicherung für Selbstständige und Freiberufler

Seit dem 01.01.2009 gelten strenge Regelungen für den Versicherungsschutz im Krankheitsfall. Denn seit diesem Zeitpunkt ist tatsächlich jede in Deutschland lebende Person verpflichtet, einer Krankenversicherung beizutreten. Bis dahin gab es die Einkommensgrenze zur Versicherungspflicht, die sich auf den Beitritt in eine gesetzliche Versicherung bezog. Und Selbstständige sowie Freiberufler waren ohnehin von dieser Regelung ausgenommen.

Wer als Selbstständiger oder Freiberufler vor der Aufnahme dieser Tätigkeit bereits Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse war, kann sich dort auch freiwillig weiterversichern. Er darf allerdings auch eine private Krankenversicherung wählen. Alle anderen müssen einer privaten Krankenversicherung beitreten.

Welche Versicherungsgruppe der Selbstständige oder der Freiberufler auch wählt: Er sollte zwingend darauf achten. dass er tatsächlich ausreichend versichert ist. Es ist bekannt, dass die Gesetzlichen nur nach einem streng limitierten Leistungskatalog bezahlen – viele medizinische Verordnungen sind dort gar nicht oder nur teilweise vertreten. Daher sollte man sich über Zusatzversicherungen Gedanken machen – ob bei einem privaten Unternehmen oder bei der gesetzlichen Krankenversicherung mag dahingestellt sein.

Ein ganz wesentlicher Punkt bei Selbstständigen und Freiberuflern ist die Frage des Krankengeldes. Wer im Angestelltenverhältnis beschäftigt ist, muss sich darum keine Gedanken machen: Sechs Wochen gibt es die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, danach springt die Krankenkasse mit einem (reduzierten) Betrag ein. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Selbstständiger oder ein Freiberufler keinen Arbeitgeber hat. Daher muss er die Frage nach dem Krankengeld im Vorfeld mit dem Versicherer klären: Ab wann möchte er Krankengeld beziehen? In welcher Höhe? Soll es zudem eine eigene Zusatzversicherung für Krankenhausaufenthalte geben?

Diese Fragen muss leider jeder für sich beantworten – allgemeingültige Antworten gibt es dazu nicht.

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