Die Rürup-Rente staatlich geförderte Vorsorge für Selbständige

Mit der Rentenreform im Jahr 2005 wurde die Rürup-Rente eingeführt, benannt nach dem Wirtschaftswissenschaftler Bert Rürup. Die Rente wird auch Basis-Rente genannt und ist eine private Form der Altersvorsorge, die allerdings staatlich begünstigt wird. Die Rürup-Rente ist vor allem für jene Selbstständige interessant, die hohe steuerliche Abgaben entrichten müssen.

Rürup ähnelt in Bezug auf Leistungen und Steuern in weiten Teilen der gesetzlichen Rentenversicherung. Der grundlegende Unterschied besteht allerdings darin, dass Rürup jenseits des Generationenvertrages eine kapitalgedeckte Rentenversicherung darstellt. Was der Vorsorgende also einzahlt, geht direkt auf sein Konto und fließt nicht in ein Umlageverfahren. Der Versicherte kann sich entscheiden zwischen einer konventionellen oder fondsgebundenen Rentenversicherung.

Während der Ansparphase können die Rürup-Zahlungen von der Steuer abgesetzt werden. Zudem wird in diesem Zeitraum des Sparens auf die Zinsen des Kapitals auch keine Abgeltungssteuer fällig. In Rürup kann in der Regel auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung eingeschlossen werden. Diese ist unter gewissen Bedingungen ebenfalls steuerlich geltend zu machen. Die Rürup-Rente ist außerdem flexibel zu besparen. Der Einzahler ist also nicht an festgezurrte Raten gebunden, sondern kann diese in Zeiten geringen Verdienstes auch klein halten. Eine Ergänzung durch spätere Einmalzahlungen ist ohne weiteres möglich.

Für die Basis-Rente gelten allerdings auch einige Einschränkungen. Bei Rürup besteht zum Beispiel kein Kapitalwahlrecht wie in anderen Formen der privaten Altersvorsorge. Das bedeutet, dass das angesparte Kapital nicht wahlweise auf einen Schlag ausgeschüttet werden kann, sondern die Auszahlung lebenslang erfolgen muss. Zudem kann die Basis-Rente erst frühestens mit dem Beginn des 61. Lebensjahres ausgezahlt werden und unterliegt zudem der nachgelagerten Besteuerung. In der Auszahlphase gelten die steuerlichen Vorteile also nicht mehr. Eine Kündigung ist nicht möglich, der Versicherte kann sich lediglich von den Beitragszahlungen freistellen lassen. Rürup ist nicht übertragbar und verfällt in der Regel bei Tod des Versicherungsnehmers, ob während der Anspar- oder Auszahlphase.

Hier sollten Versicherte sich über eine zusätzliche Hinterbliebenenrente und über die Vereinbarung einer Beitragsrückgewähr informieren. Diese Zusatzoptionen können allerdings Auswirkungen auf die staatliche Förderung haben.

Die Künstlersozialkasse versichert Publizisten und Künstler

Über die Künstlersozialkasse, kurz KSK, können Künstler und Publizisten Teil haben am Schutz des gesetzlichen deutschen Sozialversicherungssystems. Seit 1983 besteht die KSK und behandelt ihre Schützlinge in etwa wie Arbeitnehmer. Künstler und Publizisten müssen demnach nicht wie andere Selbständige ihre kompletten Sozialabgaben selbst tragen, sondern lediglich 50 Prozent. Die andere Hälfte der Beiträge wird durch die KSK aufgestockt. Dies geschieht zum einen durch einen Zuschuss des Bundes, zum anderen durch die so genannte Künstlersozialabgabe, die Unternehmen entrichten müssen, wenn sie die Leistung von Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen. Wie hoch die zu entrichtenden Beiträge tatsächlich sind, richtet sich nach dem zu erwartenden Einkommen des Versicherten.

Die KSK selbst ist keine Versicherung. Sie bietet lediglich einen besonderen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Krankenkasse kann dabei vom Versicherten selbst ausgewählt werden. Wer eine private Krankenversicherung vorzieht, hat die Möglichkeit, von der KSK einen Beitragszuschuss zu erhalten. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass die KSK nichts mit der gesetzlichen Unfallversicherung zu tun hat. Um diese muss sich der Versicherte selbst kümmern.

Wer über die KSK versichert werden kann, ist im Künstlersozialversicherungsgesetz, kurz KSVG festgehalten. Um versichert werden zu können, muss eine publizistische oder künstlerische Tätigkeit dauerhaft und mit dem Ziel des wirtschaftlichen Gewinns ausgeübt werden. Sie muss also selbstständig und erwerbsmäßig sein und darf nicht nur vorübergehend ausgeübt werden. Tätigkeitsschwerpunkt muss Deutschland sein.

Wer als Künstler oder Publizist auch Arbeitgeber von mehr als einem Arbeitnehmer ist, kann in der Regel nicht in die KSK. Gleiches gilt für jene Interessierte, die bestimmte Verdienstgrenzen im Jahr nicht überschreiten können. Eine Ausnahmeregelung gilt hier allerdings für Berufseinsteiger. Diese sind in den ersten drei Jahren unabhängig von ihrem Einkommen in der Regel versicherungsberechtigt.

Das früheste Versicherungsdatum ist übrigens das Datum der Antragstellung, selbst, wenn die Tätigkeit als Künstler oder Publizist schon länger ausgeübt wird. Wird der Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt, ist das früheste Datum des Versicherungsbeginns der Tag, an dem die Tätigkeit aufgenommen wird.