Schwarzgeld im Nachlass: Erben müssen aufpassen – Selbstanzeige – Freie PresseMitteilungen & News (Pressemitteilung)

Wenn er dies dem Finanzamt gegenüber aber nicht unverzüglich erklärt, hinterzieht er Steuern. Daher müssen alle nötigen Unterlagen auf dem schnellsten Weg beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden und die Steuer-Angaben des Erblassers werden dann …und weitere »

Kolumne Die Kriegsreporterin Die Nervensäge im Hintergrund – taz.de

Heute ist er immer noch Herausgeber der ein oder anderen politischen Zeitung, frönt so mancher „freiberuflichen Tätigkeit“. Und einige davon hat er in den Jahren 2007 bis 2011 dem Finanzamt zu melden … Aber vielleicht täusche ich mich auch, und einer …und weitere »

Was einen guten Steuerberater ausmacht

Wer plant einen Steuerberater zu beauftragen, findet in Branchenverzeichnissen wie DasTelefonbuch schnell zahlreiche Anlaufstellen. Einen wirklich guten Steuerberater zu engagieren, ist für Selbstständige aber oft nicht leicht, da Qualitätsunterschiede auf den ersten Blick kaum zu erkennen sind.

Steuerberater
Welche Eigenschaften einen guten Steuerberater auszeichnen und wie man ihn am einfachsten findet. Bild © Rynio Productions

Da die Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten ein hohes Maß an Vertrauen erfordert, ist ein offenes und professionelles Verhältnis im Umgang miteinander die Grundvoraussetzung. Ist diese erfüllt, gilt es, die fachlichen Qualifikationen und etwaige Referenzen zu beachten. Viele Steuerberater veröffentlichen ihre Vita auf der Website ihrer Kanzlei, sodass sich auf diesem Weg häufig schon einige Informationen gewinnen lassen. Beispiele dafür sind Studien- oder Promotionsschwerpunkte, vorherige Tätigkeiten in großen, eventuell auch international tätigen Steuerberatungsgesellschaften, Veröffentlichungen in der Fachliteratur oder Vorträge und Lehrtätigkeiten.
Referenzen und Empfehlungen anderer Mandanten sind umso wertvoller, je ähnlicher das Geschäft der Betreffenden dem eigenen ist. Dies gilt für die Unternehmensstruktur und -größe ebenso wie für die Branchenzugehörigkeit. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass der Steuerberater mit bestimmten branchentypischen Fragestellungen bereits besser vertraut ist.

Neben der fachlichen Qualifikation und eventuellen Spezialisierungen empfiehlt sich in jedem Fall auch ein detaillierter Blick auf das Leistungsspektrum der Kanzlei. Dass zu Beginn der Beratung ein umfassendes Erstgespräch zur Klärung der steuerlichen Situation und natürlich auch zu Fragen der Honorarkalkulation stehen sollte, ist ebenso eine Selbstverständlichkeit wie das einwandfreie Erstellen der Steuererklärungen und der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die sorgfältige Prüfung der Steuerbescheide. Auch die Beratung über grundlegende steuerliche Optimierungsmöglichkeiten im Betrieb sollte mindestens einmal jährlich auf der Agenda stehen.
Darüber hinaus sollte der Steuerberater jedoch seinen Mandanten auch regelmäßig auf Änderungen des Steuerrechts und die sich daraus ergebenden Implikationen aufmerksam machen und ihn auf eventuellen Handlungsbedarf hinweisen. So bieten beispielsweise einige Kanzleien auch Mandantenrundschreiben, Newsletter oder Mandantenseminare an. Wichtiges Kriterium für eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem Steuerberater ist auch die Möglichkeit, diesen möglichst jederzeit auch telefonisch konsultieren zu können.
Typische weitere Dienstleistungen vieler Steuerkanzleien sind die Übernahme der Buchhaltung sowie die Kooperation mit einem oder mehreren Rechtsanwälten. Beides kann für Unternehmer und Selbstständige sinnvoll sein, wobei jedoch die Buchhaltung gerade für kleinere Betriebe von einem Buchhaltungsbüro meist kostengünstiger angeboten werden dürfte als von einer Steuerkanzlei.

Selbstständig, freiberuflich oder gewerblich tätig – was ist der Unterschied?

Prinzipiell lässt sich sagen: Selbstständig sind sie alle – frei nach dem Kalauer, dass sie selbst und ständig arbeiten. Dennoch gibt es selbstverständlich wesentliche Unterschiede. Aber diese Einordnung scheint auch das Finanzamt aufzugreifen, das für alle abhängig Beschäftigten die Anlage N für Nicht-Selbstständige vorsieht.

Zugleich widerspricht sich die Finanzbehörde jedoch, indem sie die Gewerbetreibenden von den Selbstständigen abgrenzt, wobei sie die Freiberufler zur zweiten Rubrik zählt.

Freiberufler profitieren von zahlreichen Vergünstigungen. Und letztlich nur aus diesem Grund ist es wichtig zu entscheiden, wer sich nun Freiberufler nennen darf und wer nicht.

Diese Berufsgruppe hat es bereits bei der Aufnahme der Tätigkeit leichter als andere: Ein Formular beim Finanzamt genügt. Außerdem ist sie von der Gewerbesteuer befreit und darf unabhängig von der Einkommenshöhe die vereinfachte Buchführung anwenden – was eine Menge an Kosten einspart.

Wer ein Gewerbe betreibt, hat meist mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren zu tun – Freiberufler dagegen sind Dienstleister auf einer höheren Ebene. Der Paragraf 18 des Einkommensteuergesetzes listet genau auf, welche Berufe dazu gehören. Dagegen beschreibt das  Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften von Angehörigen Freier Berufe, welche Qualifikationen Freiberufler mitbringen müssen.

Sie haben eine qualitativ hochstehende Ausbildung abgeschlossen, vielfach ein Hochschulstudium, und/ oder sind schöpferisch tätig. Ihre berufliche Tätigkeit dient dem Auftraggeber und der Allgemeinheit gleichermaßen. Das trifft in besonderem Maß auf die Heilberufe zu, ebenso auf rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Tätigkeiten, auf naturwissenschaftliche und technische Berufe sowie auf solche Aufgaben, die im  weitesten Sinne im Kulturbereich anzusiedeln sind.

ELSTER Elektronische Steuererklärung für Selbständige

Bund und Länder haben vor einigen Jahren die elektronische Steuererklärung eingeführt. Deren eingängiges Kürzel ist ELSTER und die passende Software kostenlos erhältlich. Mit Hilfe der ELSTER-Formulare können sowohl Steuervoranmeldungen als auch komplette Steuererklärungen über das Internet abgewickelt werden. Zielgruppen sind nahezu alle Steuerzahler, also Arbeitnehmer, Rentner, Pensionäre, Unternehmen, Arbeitgeber und damit auch Selbständige und Freiberufler.

Bereits seit Juni 2005 müssen fast sämtliche Unternehmer und Arbeitgeber, die ihre Steuern in Deutschland entrichten, einen Großteil ihrer Steuersachen elektronisch einreichen. Dazu zählen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Lohnbescheinigungen. Seit 2009 muss ebenfalls die Kapitalertragsteuer elektronisch angemeldet werden. Des Weiteren ist nun auch eine Sicherheitsauthentifizierung des Steuerzahlers für die Daten der Lohnsteuerbescheinigungen vorgeschrieben.

Zudem können via ELSTER auch komplette Erkärungen wie etwa die Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Der Steuerzahler spart sich somit den Druck der Formulare bzw. deren Abholung beim Finanzamt. Die Erklärungen können entweder in der Software bearbeitet, als so genannte komprimierte Steuererklärung ausgedruckt, unterschrieben und per Post an das zuständige Amt übermittelt werden; oder aber mithilfe eines elektronischen Zertifikats, das der Steuerzahler auf Wunsch kostenlos erhält, gleich online an das Amt übersandt werden. Eine Besonderheit liegt darin, dass man die Erklärungen in ELSTER auch ohne dieses wichtige Zertifikat übermitteln kann. Die Abgabe hat dann jedoch keine Relevanz, weil die „digitale Unterschrift“, also Authentifizierung, fehlt und das zuständige Finanzamt so nicht auf die übersandten Daten zugreifen kann.

Wer sich für die elektronische Übermittlung entscheidet, wird bereits vor Übersendung der Daten durch das Programm auf Fehler in der Steuererklärung aufmerksam gemacht. Erst, wenn diese behoben sind, kann der Steuerzahler dann mit der Übermittlung fortfahren. Dies hat den Vorteil, dass der Ausfüllende weit weniger häufig wegen eventueller Fehler vom Finanzamt kontaktiert wird. Zudem wird mit der ELSTER-Übermittlung die Bearbeitungszeit verkürzt: Eine Übernahme handschriftlicher Daten ins System der Finanzämter entfällt und der Steuerbescheid kann schneller an den Steuerzahler ergehen. Zudem müssen dem Finanzamt ab dem Besteuerungszeitraum 2003 zugehörige Belege nur noch auf Verlangen vorgelegt werden, wenn der Steuerzahler seine Erklärung elektronisch übermittelt.