Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung

Geläufig ist die Annahme, dass Angestellte rentenversicherungspflichtig sind und Selbstständige nicht. Die Angehörigen einiger Berufsgruppen sind jedoch auch als Selbständige verpflichtet, in die Rentenversicherung einzuzahlen. Diese Regelung gilt für bestimmte selbständige Erzieher, Pfleger, Lehrer, Hebammen sowie für Künstler und Publizisten. Auch Hausgewerbetreibende sowie Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer sind rentenversicherungspflichtig.

Des weiteren müssen sich Selbständige mit lediglich einem Auftraggeber gesetzlich rentenversichern sowie Handwerker mit einem Eintrag in der Handwerksrolle. Wenn diese allerdings 216 Pflichtbeiträge geleistet, also bereits 18 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, können sich die Handwerker entscheiden, ob sie weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben.

Wer gesetzlich versichert werden muss, ist dazu verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Rentenversicherung Bund zu melden. Generell haben auch nicht versicherungspflichtige Selbständige die Möglichkeit, in der Deutschen Rentenversicherung für ihr Alter vorzusorgen. Sie können einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen oder freiwillige Beiträge entrichten. Somit stehen prinzipiell allen Selbständigen und Freiberuflern die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung offen. Ihnen ist demzufolge auch die Absicherung für den Fall einer Erwerbsminderung wie auch die Hinterbliebenenvorsorge möglich.

Der Beitrag, den Selbständige entrichten müssen, nennt sich Regelbeitrag und liegt derzeit in den alten Bundesländern bei etwa 500 Euro und in den neuen bei 425 Euro, wobei in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit nur die Hälfte dieses Regelbeitrags gezahlt werden muss. Auf Antrag ist zudem die Zahlung eines Versicherungsbeitrags möglich, der sich nach dem Einkommen bemisst, wobei diese einkommensabhängige Beitragsbemessung für spezielle Berufsgruppen Pflicht ist. Bei dieser Zahlungsoption muss der Versicherte seinen Einkommensteuerbescheid der Rentenversicherung spätestens acht Wochen nach Erhalt vorlegen.

Beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es die Möglichkeit, sich ausführlich beraten zu lassen. Ein Selbständiger sollte dieses Service-Angebot in jedem Fall in Anspruch nehmen, um herauszufinden, inwieweit eine gesetzliche Rentenversicherung sinnvoll oder sogar Pflicht ist.