Gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Krankengymnasten – Haufe.de

Das FG Hamburg erläutert, dass ein Krankengymnast nebeneinander sowohl eine gewerbliche als auch und eine freiberufliche Tätigkeit ausüben kann. Die Klägerin betreibt seit 2001 eine eigene Praxis für Krankengymnastik. Die Klägerin beschäftigte in …und weitere »

Schreibe einen Kommentar