Das BSG sei damit von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Freiberufler im Gesundheitswesen ausgegangen, darunter auch der freiberuflichen Physiotherapeuten. Diese Gesetzesauslegung sei zulässig und nicht zu beanstanden, befanden die …
Das BSG sei damit von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Freiberufler im Gesundheitswesen ausgegangen, darunter auch der freiberuflichen Physiotherapeuten. Diese Gesetzesauslegung sei zulässig und nicht zu beanstanden, befanden die …