Stattdessen können sie eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abgeben. Bei einer EÜR rechnet der Steuerpflichtige Ein- und Ausgaben auf und ermittelt so den zu versteuernden Gewinn. Dafür müssen Freiberufler in der Regel keine Inventur machen.
Stattdessen können sie eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abgeben. Bei einer EÜR rechnet der Steuerpflichtige Ein- und Ausgaben auf und ermittelt so den zu versteuernden Gewinn. Dafür müssen Freiberufler in der Regel keine Inventur machen.