Unternehmer und Freiberufler dürfen die Kosten für die Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfestes grundsätzlich von der Steuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az.: VIII R 26/14).
Unternehmer und Freiberufler dürfen die Kosten für die Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfestes grundsätzlich von der Steuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az.: VIII R 26/14).