Beschäftigt ein Ingenieur Arbeitnehmer, die einen Großteil seiner beruflichen Arbeit selbstständig ohne seine Beteiligung erledigen, ist er nicht mehr eigenverantwortlich und damit freiberuflich tätig, sondern gewerblich.
Beschäftigt ein Ingenieur Arbeitnehmer, die einen Großteil seiner beruflichen Arbeit selbstständig ohne seine Beteiligung erledigen, ist er nicht mehr eigenverantwortlich und damit freiberuflich tätig, sondern gewerblich.